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Elterngeld und Studierende oder Eltern in Ausbildung

Auch Auszubildende und Studierende können Elterngeld erhalten. Wenn vor der Geburt kein Einkommen erzielt wurde, haben sie Anspruch auf den Mindestsatz von 300 €. Die jeweilige Ausbildung bzw. das Studium muss dafür nicht unterbrochen werden. Auch auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung bzw. das Studium aufgewendet werden, kommt es nicht an. Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit kann jedoch nicht voll ausgeübt werden (maximal 30 Wochenstunden). Dieses Einkommen wird in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet.

Nicht als Erwerbseinkommen gelten Stipendien, BAföG oder Renten. Ein Stipendium, zum Beispiel, wird demnach nicht auf das Elterngeld angerechnet.

 



Alleinerziehende Studierende ohne vorherige Erwerbstätigkeit im Jahr vor der Geburt des Kindes haben nur Anspruch auf 12 Monate Elterngeld.

Internationale Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck des Studiums haben.

Ausnahmen sind:

  • Studierende, die unabhängig vom Studium eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Erwerbstätigkeit erlaubt
     

  • Studierende aus Algerien, Marokko, Tunsien oder der Türkei, wenn sie mindestens einem Zweig der deutschen Sozialversicherung angehören (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung)
     

  • Studierende mit Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU aus EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz
     

  • Familienangehörige (unabhängig von ihrer Nationalität) von Studierenden mit Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU aus EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz.