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Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngelds errechnet sich individuell. Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des antragsstellenden Elternteils aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Wie viel Ihr Partner verdient spielt dabei keine Rolle. Sind im Zwölf-Monatszeitraum Monate ohne Einkommen vorhanden, werden diese zur Berechnung der Höhe des Elterngelds mitgezählt (dadurch vermindert sich das Netto-Durchschnitteinkommen entsprechend). Von diesem Durchschnitts-Netto stehen Ihnen 65-67% zu, d.h. für Nettoeinkommen zwischen 1200 EUR und 1240 EUR sinkt die Ersatzrate schrittweise von 67 auf 65%. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1200 EUR liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Der Maximalbetrag  ist jedoch 1800 EUR und der Minimalbetrag 300 EUR pro Monat.
Absenkung der Ersatzrate bei Nettoeinkommen zwischen 1200 EUR und 1240 EUR:

Nettoeinkommen Ersatzrate
1200 EUR 67,0%
1202 EUR 66,9%
1204 EUR 66,8%
1222 EUR 66,0%
1238 EUR 65,1%
1240 EUR 65,0%
2000 EUR 65,0%

Bei der Bestimmung der zwölf zu Grunde zu legenden Kalendermonate bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde. Ebenso werden Monate in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist nicht in der Berechnung berücksichtigt. Seit 2009 werden auch Monate des Wehr- und Zivildienstes nicht mehr in die Berechnung einbezogen. In diesen Fällen werden weiter zurückliegende Monate zur Berechnung der Höhe des Elterngelds herangezogen.

Berechnung des (Netto)Erwerbseinkommen

Maßgebend für die Berechnung sind die positiven Einkünfte aus

  1. nichtselbstständiger Arbeit

  2. selbstständiger Arbeit

  3. Gewerbebetrieb

  4. Land- und Forstwirtschaft

Das heranzuziehende (Netto)Erwerbseinkommen wird eigenständig berechnet und im Durchschnitt ermittelt. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Steuerfreie Bezüge und einmalige Einnahmen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) bleiben unberücksichtigt. Das Elterngeld fällt daher in manchen Fällen um einiges geringer aus als ursprünglich erwartet.

Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird das monatliche (Netto)Erwerbseinkommen wie folgt ermittelt:

Monatliches Brutto-Einkommen
abzgl. steuerfreie Bezüge
abzgl. Einmalzahlungen
abzgl. hierauf entfallende Steuern
abzgl. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
abzgl. Werbungskostenpauschale (76,67 EUR)
= zu berücksichtigendes Netto-Einkommen

Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden vom Gewinn i.d.R. aus dem Veranlagungszeitraum vor der Geburt die hierauf entfallenden Steuern und eventuelle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen und durch zwölf geteilt.

Das Elterngeld wird in Höhe von 67% so berechneten monatlichen Netto-Durchschnittseinkommens gewährt. Details siehe
Selbständigkeit

Geringverdiener

Bei Menschen mit geringem Einkommen, d.h. unter 1000 EUR, wird die Einkommensersatzrate von 67% auf bis zu 100% angehoben. Für je 20 EUR, die das Nettoeinkommen unter 1.000 EUR liegt, steigt der Satz um einen Prozentpunkt.

Einkommen

Höhe des Elterngelds

 

1100 EUR

1100 EUR x 67% = 737 EUR

Bei einem monatlichen Verdienst von 1100 EUR erhält der Antragsteller 67% als Elterngeld.

3000 EUR

3000 EUR x 67% = 2010 EUR

Aber Kappungsgrenze, daher 1800 EUR

Mit 2010 EUR liegt der Antragsteller über der Kappungsgrenze und erhält den Höchstsatz von
1800 EUR

600 EUR

1000 EUR - 600 EUR = 400 EUR

400 EUR ÷ 20 EUR = 20

Erhöhung des 67%-Satzes um 20%, daher

600 EUR x 87% = 522 EUR

Der ursprüngliche Prozentsatz von 67% wird in diesem Fall auf 87% erhöht, das Elterngeld beträgt statt
402  EUR dann 522 EUR.

Geringverdiener mit Minijob

Auch Geringverdiener welche einen Minijob vor der Geburt ausgeübt haben, erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Durch die Geringverdienerkomponente erhalten Sie 97% des entgangenen Nettoeinkommens, d.h. 388 EUR. Somit wird fast das ganze Nettoeinkommen ersetzt. Wer seinen Minijob nach der Geburt weiterhin ausführt, erhält sein Gehalt und das pauschale Mindestelterngeld von 300 EUR Elterngeld.