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Elterngeld Fristen

Das Eltergeld muss schriftlich bei den zuständigen Stellen der Bundesländer beantragt werden (siehe Elterngeldstellen nach Bundesländern links). Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden. Rückwirkend kann Elterngeld höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Geben Sie Ihren Antrag bei Ihrer Gemeinde ab, gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

Seit Januar 2009 können Eltern flexibler planen: Sie können nun die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung ändern. Bislang war dies nur in Härtefällen wie schwerer Krankheit und Tod möglich. Eine weitere Änderung ist nur in Härtefällen möglich.

In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Werden Partnermonate beantragt, können die Anträge gleichzeitig gestellt werden. Anträge gibt es bei jeder Stadt- und Gemeindeverwaltung (Standesamt; wird gemeinsam mit der Geburtsurkunde ausgegeben) oder können im Internet, bzw. auf dieser Webseite heruntergeladen werden (Formulare).

Elterngeld wird vorläufig gewährt, wenn

  • das vor der Geburt erzielte Einkommen nicht abschließend festgestellt werden kann oder 

  • wenn während des Elterngeldbezuges Einkommen erzielt wird. 

Telefonische Auskunft erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter:
Tel. 01805/615004.