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Voraussetzungen
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Elterngeld für ausländische Eltern

Auch Ausländer können Elterngeld beziehen.

Bürger der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer (in der Regel Bürgerinnen und Bürger der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes) haben Anspruch auf Elterngeld wenn Sie  als Arbeitnehmer tätig sind, als Selbständige erwerbstätig, Dienstleistungen erbringen, ehemals hier erwerbstätig waren und nun nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit das Recht haben, hier zu bleiben. Siehe auch Grenzgänger.

 

Bürger aus Nicht-EU Staaten

Ausländische Bürger aus Nicht-EU Staaten (ausgenommen Schweiz) haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist:

  • Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres.

  • Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist und hier schon gearbeitet hat.

Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern:

  • die eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Ausbildung besitzen (§§ 16, 17 AufenthG)

  • die eine Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen (§ 18 Abs. 2 AufenthG)

  • die eine Aufenthaltserlaubnis  wegen eines Krieges im Heimatland besitzen (§ 23 Abs. 1 AufenthG; siehe Ausnahme unten)

  • die eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefallen besitzen (§23a Aufenthaltsgesetz; siehe Ausnahme unten)

  • die eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz besitzen (§ 24 AufenthG; siehe Ausnahme unten)

  • die eine Aufenthaltserlaubnis bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen (§ 25 Absätze 3,4 und 5 Aufenthaltsgesetz) besitzt (siehe Ausnahme unten)

  • die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a besitzen

Ausnahmen

1. Ausländer die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen sind (§§ 23 Abs.1, § 23a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Absätze 3,4 und 5 AufenthG), können Elterngeld beziehen wenn sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und

  • im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, oder

  • laufende Geldleistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld) beziehen, oder

  • Elternzeit in Anspruch nehmen.

2. Für Staatsangehörige der Türkei, Marokkos, Algeriens und Tunesiens gelten besondere Regelungen, da hier Assoziationsabkommen bestehen. Sind sie Arbeitnehmer, können sie auch mit jeder Aufenthaltserlaubnis, mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen Anspruch auf Elterngeld haben. D. h. sie müssen mindestens in einer System Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert sein - z.B. Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung oder Rentenversicherung z. B. wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI).